Das letzte Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA, der Privacy Shield, wurde final durch den EuGH im Juli 2020 für ungültig erklärt. Das sog. „Schrems II-Urteil“ kann hier nachgelesen werden: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=16.07.2020&Aktenzeichen=C-311/18. Besonders interessant sind übrigends die beiden Randnotizen Rn. 180 und 181.

Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, dass wir Europäer bis heute nicht wirksam unsere Interessen zum Datenschutz gegenüber US-Firmen und US-Behörden durchsetzen können; bspw. durch eine Schiedsstelle o.ä.

Das hat seinen Grund!

Es gibt ein Urteil des US Supreme Court welches bis heute gültig ist und stellvertretend für alle Nicht-US-Staatsbürger verwendet wird. Das Urteil kann hier nachgelesen werden: https://supreme.justia.com/cases/federal/us/494/259.

In dem Urteil ist beschrieben, dass es generell keinen Grundrechtsschutz, für Nicht-US-Staatsbürger, hinsichtlich Zugriffes auf personenbezogene Daten gibt, welche bei IT-Firmen aus USA gespeichert sind.

Anders als in der Europäischen Union gilt in USA der Grundsatz, dass Daten und Informationen demjenigen gehören der sie erhebt/sammelt und nicht demjenigen der sie erzeugt.


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